Allgemeines über Krantechnik
Krane kommen besonders in der Prozess- und Produktionsindustrie zum Einsatz, um dort hebetechnische oder transporttechnische Prozesse zu optimieren und die Produktionsleistung zu erhöhen. Laut der Definition nach DGUV Vorschrift 52 und 53 sind Krane Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Außerdem werden Krane laut DGUV in ortveränderlichen, handbetriebene, teilkraftbetriebene, kraftbetriebene und programmgesteuerte Krane klassifiziert. Dabei ist bei teilkraftbetriebenen Kranen nur die Hubbewegung kraftbetrieben und bei kraftbetriebenen Kranen die Hubbewegung plus mindestens eine weitere Bewegung kraftbetrieben. Krane sind arbeitstechnische Hilfsmittel zur Zeit- und Krafteinsparung in allen Zweigen der Industrie, da sie mehr Produktivität und einen besseren Materialfluss von großen Lasten garantieren. Um in Produktions- und Lagerhallen die Räume optimal auszunutzen, können Sie bei uns auch Speziallösungen und Sonderanfertigungen nach Maß bestellen. Wir konstruieren für Ihre individuelle Einsatzaufgabe und sind dabei stets bemüht eine effektive und passende Lösung zu finden. Zusätzlich können wir Kransysteme komplett (inklusive elektrischer Anschlüsse) montieren und bieten somit von der Bestellung bis zur Inbetriebnahme unseren leistungsstarken Service an. Somit werden wir allen Anforderungen gerecht und gewährleisten „ Sicherheit aus einer Hand“. Außerdem führen wir auch Reparaturen, Wartungen und die jährlich notwendige Prüfung nach DGUV Grundsatz 309-001 durch.
Die Konzeptionierung von Kranen ist von großer Bedeutung. Ein Kran muss so konzipiert sein, dass er den Anforderungen des jeweiligen Projekts entspricht. Dazu gehören Aspekte wie Tragfähigkeit, Arbeitsbereich und Umgebung. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne, um eine sorgfältige Planung zu gewährleisten.
Auch die Montage, Prüfung und Reparatur eines Krans und einer Krananlage ist unerlässlich. Unser hochqualifiziertes Serviceteam übernimmt diese Aufgaben sorgfältig. Hauptsächlich sind unsere Servicetechniker in den Regionen Leipzig, Chemnitz, Dresden, Zwickau, Halle, Magdeburg, Dessau, Erfurt, Jena, Nordhausen, Wernigerode und flächendeckend in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig. Deutschlandweite Anfragen werden gerne nach Absprache entgegengenommen.
1. Merkmale der unterschiedlichen Krananlagen
Brückenkrane:
- ermöglichen den Transport schwerer Lasten über die gesamte Fläche einer Produktionshalle bzw. Produktionsfläche
- optimale Raumausnutzung und Hubhöhen durch intelligente Konstruktion und günstige Baumaße (Einträger-Brückenkran)
- für besonders schwere Lasten wird ein Zweiträger-Brückenkran empfohlen
- optimal an verschiedene Hallenbauarten anpassbar durch unterschiedliche Hauptträger-Einbauvarianten (Einträger- und Zweiträger-Brückenlaufkrane, Deckenlaufkrane, Halbportalkrane oder Einträger-Wandlaufkrane)
- Hauptkomponenten: Kranbrücke, Fahrwerksträger, Laufkatze, Katzfahrwerk, Hubwerk, Stromzuführung
- Steuerung: Schützsteuerung, Überlastsicherung, Frequenzumrichter
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen
- Mindestens jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Absatz 6
Wandschwenkkrane:
- arbeitsplatzbezogene Krane
- flexibel am Arbeitsplatz einsetzbar
- Arbeitsradius von bis zu 180 Grad
- Montage an einer Wand oder Stütze
- auch in niedriger Bauart erhältlich zu optimalen Ausnutzung der Raumhöhe (Typ B)
- kostengünstige Materialflusslösung in höchster Qualität
- sicheres und leichtes Heben von schweren Lasten
- Einsatzmöglichkeiten: Beschicken von Maschinen, wechseln schwerer Werkzeuge, Heben von Werkstücken auf Arbeitstische
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen
- Mindestens jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Absatz 6
Säulenschwenkkrane:
- arbeitsplatzbezogene Krane
- flexibel am Arbeitsplatz einsetzbar
- Arbeitsradius von bis zu 360 Grad
- Freistehende Montage auf dem Hallenboden
- auch in niedriger Bauart erhältlich zu optimalen Ausnutzung der Raumhöhe (Typ B)
- kostengünstige Materialflusslösung in höchster Qualität
- sicheres und leichtes Heben von schweren Lasten
- Einsatzmöglichkeiten: Beschicken von Maschinen, wechseln schwerer Werkzeuge, Heben von Werkstücken auf Arbeitstische
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen
- Mindestens jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Absatz 6
Portalkrane:
- Mobile, arbeitsplatzbezogene Krane für mittlere Lasten
- Einsatz bei gelegentlichem Heben von Lasten an wechselnden Arbeitsplätzen
- Leichtportalkrane bzw. Bockkrane lassen sich leicht verfahren und sind somit äußerst flexibel in der Verwendung in Produktionshallen
- Einsatzmöglichkeiten: als Werkstattkran, als mobiler Kran im Lager, für Reparaturen und den flexiblen Austausch von Werkzeugen im Materialfluss
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen
- Mindestens jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Absatz 6
Hängebahnsysteme:
- Arbeitsplatzbezogenes Kransystem
- Linearer und/oder flächendeckender Transport
- modular aufgebaute flexible Krananlagen, die sich den jeweiligen Raumverhältnissen und Leistungsanforderungen ideal anpassen
- durch genormte Deckenanschlussvarianten können Kranbahnsysteme unabhängig von der Deckenkonstruktionen (Stahlträger, Stahlbetondecke, Betonträger oder Holzbinder) perfekt angepasst werden
- falls eine Deckenkonstruktion nicht geeignet sind kommen freistehende Stahlbaulösungen zum Einsatz, wobei standardisierte Kragarm- bzw. T-Stützen für eine erhebliche Erleichterung in der Planung und Montage sorgen
- ein Hängekran oder Hängebahn-System verbindet dabei die Qualitäten eines stationären Hebezeugs mit der Mobilität eines Brückenkranes
- Einsatzmöglichkeiten: Logistik, als Arbeitsplatzkran, im Werkzeug- und Maschinenbau (z.B. als Maschinen-Heber), Metallbau, Kunststoffindustrie sowie Automobilindustrie
- Prüfung nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Prüfsachverständigen
- Mindestens jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Absatz 6
2. Auswahl der passenden Krananlage
Um eine passende Kranalage auszuwählen und zu konfigurieren ist es wichtig folgende Fragen zu beantworten. Falls Sie dafür Unterstützung brauchen können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden und gegebenenfalls auch einen Vororttermin vereinbaren.
Bauseitige Gegebenheiten (Wo soll der Kran eingesetzt werden?) |
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Angaben zum Bauvorhaben: |
Bspw.:
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Umweltbedingungen: |
Bspw.:
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Auswahl des Materials oder der Beschichtung: |
Bspw.:
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Krananwendung (Welche Bauweise muss gewählt werden?) |
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Auswahl anhand der Nutzungsdauer: |
Bspw.:
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Auswahl der Bauweise: |
Bspw.:
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Auswahl der Tragfähigkeit (Welche Last muss mit dem Kran gehoben werden?) |
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Brückenkrane: |
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Wandschwenkkrane: |
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Säulenschwenkkrane: |
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Portalkrane: |
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Hängebahnsysteme: |
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Auswahl der Bauhöhe, Hubhöhe und Spannweite des Krans (Welche Raumhöhe und Raumfläche stehen zur Verfügung?) |
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Brückenkrane: |
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Säulen- und Wandschwenkkrane |
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Portalkrane |
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Hängebahnsysteme |
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Auswahl der Steuerung der Krananlage |
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Wand- und Säulenschwenkkran |
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Brückenkrane |
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Befestigung der Krananlage |
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Wandschwenkkrane |
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Säulenschwenkkrane |
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Auswahl des Hebezeugs |
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Hebezeuge |
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Zubehör für die Krananlage (Was wird zusätzlich für den Hebevorgang benötigt?) |
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Lastaufnahmemittel |
3. Montage von Krananlagen
Gern helfen wir Ihnen bei der Planung, Montage und Inbetriebnahme Ihres Krans. Unser eingespieltes Team aus qualifizierten Mitarbeitern sorgt dabei für einen technisch sauberen und zeitlich reibungslosen Ablauf. Dabei kümmern wir uns auf Wunsch ebenfalls um die benötigten Hilfsmittel für die Montage, wie bspw. Hubarbeitsbühnen, einen Autokran oder Gabelstapler. Durch die langjährige Erfahrung und Kompetenz unserer Monteure können wir eine sichere und zeitlich optimierte Montage von Säulenschwenkkräne, Wandschwenkkräne oder Brückenkräne in Werkstätten oder im Freien gewährleisten. Außerdem kümmern wir uns auch um die nötige Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ihres neuen oder modernisierten Krans.
Montagearten:
- Montage von Kränen und Kransystemen durch qualifizierte Mitarbeiter
- Schweißarbeiten an Kränen durch geprüfte Schweißer
- Elektrofachmontagen durch qualifizierte Mitarbeiter
- Montage von Dübeln und Kernbohrarbeiten
- Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Montage
Inbetriebnahme:
- Organisation der nötigen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (nach DGUV Vorschrift 52 und 54 (BGV D6 und D8)) und nach wesentlichen Änderungen (nach DGUV Vorschrift 52 und 54 (BGV D6 und D8))
- Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit müssen dabei durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden und Krane < 1 t Tragfähigkeit durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
- Bereitstellung der Prüflast und Hubarbeitsbühne
4. Prüfung von Krananlagen
Grundsätzlich gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), welche durch die DGUV Grundsatz 309-001 hinsichtlich der Durchführung von Kranprüfungen für Hersteller und Betreiber ergänzt wird.
4.1 Betriebssicherheitsverordnung (Grundlegende Informationen/Auszüge)
In der Betriebssicherheitsverordnung wird unter §14 die Prüfung von Arbeitsmitteln gesetzlich festgelegt:
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
- die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser
Arbeitsmittel, - die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht
durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- Ergebnis der Prüfung und
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. ("Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist", §14, Absatz 1-5, Absatz 7)
In Anhang 3, Abschnitt 1 (zu § 14 Absatz 4, BetrSichV) werden die Prüfvorschriften für Krane spezifiziert:
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Zur Prüfung befähigte Personen und Prüfsachverständige
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln weitergehende Anforderungen festgelegt sind (BetriSichV, Anhang 2 und 3), sind diese zu erfüllen. (§2 Absatz 6, BetriSichV)
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und
Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Brückenkrane, Wandlaufkrane |
Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Portalkrane | Prüfsachverständiger |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Ladekrane a) grundsätzlich b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge |
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16.Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) |
Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen |
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Prüfung |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1t Tragfähigkeit |
zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
4.2 DGUV Grundsatz 309-001 (Grundsätze der Prüfung von Kranen)
"Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende
Prüfungen in Anlehnung an die DGUV Grundsatz 309-001 wirkungsvoll begegnet". (DGUV Grundsatz 309-001 vom August 2012, Seite 5 Absatz 1 und 2)
Dabei werden im DGUV Grundsatz 309-001 Prüfungen unterschieden in Prüfungen in Verantwortung des Herstellers und Prüfungen in Verantwortung des Betriebers. Neben der sachlichen Zuständigkeit werden für beide Prüfungen auch die Art, der Umfang und die Durchführung der Prüfungen beschrieben.
5. Hängebahnsysteme
Ein Hängekran oder ein Hängebahn-System ist ein Alleskönner in der Hebe- und Fördertechnik im Tragfähigkeitsbereich bis 2000 kg. Er verbindet die Qualitäten eines stationären Hebezeugs mit der Mobilität eines Brückenkranes – und das auf ökonomische und flexible Art und Weise. Diese Hängebahnsysteme richten sich ganz nach Ihren individuellen Anforderungen und Raumverhältnisse. Die Konzeption als Baukastensystem erlaubt eine maßgeschneiderte und zugleich ökonomische Verwirklichung von Anwendungslösungen.
Durch die Vielfalt der Aufhängungsvarianten sind Installationen auch unter komplizierten Bedingungen realisierbar. Die Beschränkung der Bauteile auf ein Minimum vereinfacht die Montage, spart Zeit und hilft Fehler zu vermeiden – gerade auch bei Selbstmontage. Spezielle Werkzeuge sind zur Montage nicht erforderlich. Die ABUS typischen, verwechslungsfreien Steckverbindungen machen die Elektroinstallation schnell und sicher. Die Vielfalt an elektrischer Unterstützung, die ABUS Fahrantriebe und Hebezeuge zu bieten haben, bringen nicht nur Rationalität, sondern auch Sicherheit mit sich. Das vorteilhafte Zusammenspiel aller System-Komponenten. So trägt zum Beispiel die besonders niedrige Bauart des ABUS Elektro-Kettenzugs, in Verbindung mit der Zweischienenkatze des Hängebahnsystems (Bauarten Zweischienenbahn, ZHB, ZHB-X, ZHB-I oder ZHB-3), zu einer optimalen Raumausnutzung und Zugewinn an höchster Hakenstellung bei. Die prinzipiellen Vorteile des ABUS Hängebahnsystems behalten ihren Wert auch für die Zeit nach der ersten Installation: Änderungen, Modernisierungen, Aufrüstungen und auch Wartungsarbeiten lassen sich rationell und kostengünstig verwirklichen.
Beispielhafter Aufbau eines Hängebahnsystems:
Reibradantrieb HBF:
Treibende Kraft des Hängebahnsystems!
- weiche Motorkennlinien
- sanfte Anfahr- und Bremsbewegungen
- Haupt- und Feinfahrgeschwindigkeit ist Standardausstattung
Aufhängung:
Die gummigelagerte Aufhängung ist von oben in den Profilkopf einsetzbar. Dies minimiert den Montageaufwand insbesondere bei Erweiterungen und Auflastungen bestehender Anlagen sowie im Servicefall. Alle Bauteile zur Höheneinstellung sind über gut sichtbare Federstecker gesichert. Die hochbelastbare, patentierte Gummilagerung ist verschleißfrei und macht die Aufhängung somit weitestgehend wartungsfrei. Darüber hinaus wirkt sie schwingungsdämpfend und reduziert das Pendeln der Anlage.
Innenläuferprofile:
Mit höchster Präzision und in einem Vorgang gewalzte Stahlprofile sowie im Strangpressverfahren hergestellte Aluminiumprofile sorgen für höchste Laufflächenqualität und leichtgängigen Anlagenbetrieb. Durch gute Querschnittseigenschaften lassen sich große Aufhängeabstände realisieren. Die biegesteifen Stoßverbindungen der Profile sind genauso belastbar wie die Profile selbst. Dies ermöglicht Kranbahnen mit wenigen Stößen unabhängig von den statisch erforderlichen Aufhängepositionen. Selbst besondere Einsatzbedingungen, wie Feuchtigkeit, leicht aggressive Medien oder Reinraumanforderungen, stellen für die verzinkten bzw. eloxierten Profile keine große Herausforderung dar.
Innenläuferprofil mit Fahrwerk | Belastbarer Profilstoß |
Innenläuferprofile: |
HB 110 S | HB 150 S | HB 150 A | HB 190 S | HB 190 A | HB 240 S |